Bußgelder, Geldauflagen und Zuweisungen

Hilfe, die ankommt

Herzlich willkommen auf der Seite des Malteser Hilfsdienstes Neuwied zum Thema Geldauflagen und Bußgelder. Dieses Angebot richtet sich an Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Schöffinnen und Schöffen,  Gnadenstellen, das Finanzamt sowie alle anderen Stellen & Personen welche dem Malteser Hilfsdienst Geldauflagen und Bußgelder zuweisen können. Wir sind eine in der sogenannten "Bußgeldliste" gelistete katholische Hilfsorganisation und verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Im Mittelpunkt der Arbeit des ehrenamtlich geprägten Malteser Hilfsdienstes steht der christliche Dienst an bedürftigen Mitmenschen. Unsere motivierten, engagierten und qualifizierten Helferinnen und Helfer engagieren sich beispielsweise im Katastrophenschutz und Sanitätsdienst genauso wie in der Erste-Hilfe-Ausbildung oder in unseren ehrenamtlichen Sozialdiensten. Hierbei erhalten wir nur in sehr geringem Umfang Unterstützung durch die öffentliche Hand & sind daher neben den Erlösen aus unseren Diensten insbesondere auch auf Spenden, Fördermitgliedsbeiträge sowie die Zuweisung von Bußgeldern und Geldauflagen angewiesen um unsere Dienste und Angebote aufrecht erhalten zu können. Übrigens: Auf Ortsebene entstehen bei uns annähernd keine Verwaltungskosten, da auch alle Funktionen in Geschäftsführung und Verwaltung ausschließlich durch ehrenamtlich tätige Funktionsträger wahrgenommen werden - so können Sie nicht nur sicher sein, dass Ihre Zuweisungen unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke eingesetzt werden, sondern dass die entsprechenden Mittel auch zu 100% dort ankommen wo sie gebraucht werden.

Gerne stellen wir Ihnen für Ihre Zuweisungen vorgedruckte Überweisungsträger zur Verfügung - bitte nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Selbstverständlich überwachen wir den Eingang der zugewiesenen Geldauflagen und informieren die zuweisende Stelle zeitnah über zugeflossene und/oder ausgebliebene Zahlungen. Am Ende dieser Seite finden Sie weitere Informationen  im Hinblick auf Zuweisungen an den Malteser Hilfsdienst, zudem können Sie die entsprechenden Aktenzeichen der Oberlandesgerichte einsehen. Für Ihre Fragen im Zusammenhang mit eventuellen Zuweisungen an den Malteser Hilfsdienst Neuwied stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung!

Geldauflagenkonto

Malteser Hilfsdienst e.V.
Gustav-Stresemann-Str. 10
56564 Neuwied

Sparkasse Neuwied
BIC: MALADE51NWD
IBAN: DE68 5745 0120 0000 2080 09

Ihr Ansprechpartner vor Ort:

Jan Waldorf, MBA

Jan Waldorf, MBA
Stadt- und Kreisbeauftragter
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Der Malteser Hilfsdienst erfüllt alle Vorraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Der Malteser Hilfsdienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Malteser Hilfsdienstes; es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Malteser Hilfsdienstes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Verwendung der Geldauflagen

Verwendung der Geldauflagen

Alle zugeflossenen Gelder dienen ausschließlich den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken des Malteser Hilfsdienstes.

Rechenschaftsbericht

Rechenschaftsbericht

Der Malteser Hilfsdienst verpflichtet sich, über Höhe und Verwendung der zugeflossenen Gelder auf Anfrage Rechenschaft abzulegen. Der Malteser Hilfsdienst erklärt sich einverstanden, dass die Rechenschaftsberichte veröffentlicht werden können.

Verwaltung von Geldauflagen

Verwaltung von Geldauflagen

Für die Verwaltung der zugeflossen Gelder hat der Malteser Hilfsdienst ein separates Konto eingerichtet. So können wir unserer Rechenschaft nachkommen und ausstehende Zahlungen werden offenkundig. Außerdem wird so gewährleistet, dass die Zuweiser zeitnah über versäumte Zahlungen informiert werden können. Für Geldauflagen gibt es eigene Überweisungsträger  mit dem Eindruck für ein Aktenzeichen und dem Vermerk „Nicht von der Steuer absetzbar“.

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht

Der Malteser Hilfsdienst verpflichtet sich, den Eingang der zugewiesenen Geldauflagen zu überwachen, die zuweisende Stelle von erfolgten Zahlungen zu unterrichten und ausstehende Zahlungen mitzuteilen.

Unser Aktenzeichen bei Ihrem Oberlandesgericht

Unser Aktenzeichen bei Ihrem Oberlandesgericht

Der Malteser Hilfsdienst ist bundesweit in die „Liste der an Geldauflagen interessierten Einrichtungen“ eingetragen. Im Folgenden haben Sie die Möglichkeit die Aktenzeichen der Oberlandesgerichte einzusehen.
 

  • OLG Karlsruhe:  4005 II
     
  • OLG Stuttgart: B3 400 E
     
  • OLG Bamberg: 4012/vib SH 137 IIc715
     
  • OLG München: 4012 Bl./98
     
  • OLG Nürnberg: 425 E 1
     
  • Ag Berlin (listenführende Stelle Berlin) 4111-A-1 (Sdh I) AG - 43
     
  • OLG Brandenburg: 43-7.9 SH 744
     
  • OLG Bremen: 4012/2
     
  • OLG Hamburg: 4012/3 E 154.4
     
  • OLG Frankfurt: 40/4 II/1 12/98
     
  • OLG Rostock: 4010 E-l/920945
     
  • OLG Oldenburg (listenführende Stelle auch für OLG Celle und Braunschweig): 4012 E 3.678
     
  • OLG Düsseldorf: 410 E3 135 (GSta)
     
  • OLG Hamm: 4100 aE - 1.1271
     
  • OLG Köln: 4100-484-M-47 410 - 1.481 (GSta)
     
  • OLG Koblenz: 4012 a 75/98
     
  • OLG Zweibrücken: 401a 2/06LG Saarbrücken (listenführende Stelle für OLG Saarbrücken): 42 II -288/05 C
     
  • OLG Dresden E 40121 -957/96
     
  • OLG Naumburg 4012 E 339
     
  • OLG Schleswig: 401-85 SDb 70 Bl 27 Kennz. 6700
     
  • OLG Jena: 4010 Ea 101/98 (Thüringen)